Pressemitteilungen im Blick
(September 2016)
Schriftform: Vorrang der Individualabrede bei qualifizierter Schriftformklausel
Vereinbaren die Parteien formularvertraglich, dass Änderungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen
und auf dieses Erfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann, kann sich der
Erwerber der vermieteten Flächen bei einer zuvor erfolgten formlosen Vertragsänderungen gleichwohl auf
einen Schriftformverstoß berufen und den Mietvertrag vorzeitig kündigen.
KG Urt. v. 19.5.2016 –8 U 207/15
Vorinstanz:
LG Berlin v. 3.9.2015 – 32 O 127/15
DEUTSCHER MIETERBUND
Mieterverein Neunkirchen e.V.
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info@mieterverein-neunkirchen.de
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